Dienstunfähigkeit abgelehnt: Gründe, Folgen und die nächsten Schritte für Beamte

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Dienstunfähigkeit abgelehnt – was bedeutet das jetzt für Sie?

Sie haben monatelang Befunde gesammelt, waren beim Amtsarzt, haben Ihre Beschwerden geschildert. Und dann liegt ein Bescheid im Briefkasten, in dem steht, dass Dienstunfähigkeit nicht festgestellt wird. Dieser Moment fühlt sich für viele Betroffene an wie ein Urteil über die eigene Glaubwürdigkeit. Das ist er nicht.

Eine abgelehnte Dienstunfähigkeit heißt zunächst nur eines: Die Behörde hält die gesundheitlichen Einschränkungen auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des amtsärztlichen Gutachtens für nicht ausreichend, um eine dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen. Sie sagt nichts darüber aus, ob Sie tatsächlich krank sind. Und sie ist selten das Ende des Verfahrens, sondern häufig eine Zwischenstation, an der Nachweise, Formulierungen und die Vorbereitung auf die Begutachtung nachgeschärft werden müssen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie das Zurruhesetzungsverfahren abläuft, aus welchen Gründen Anträge scheitern, welche Folgen ein Ablehnungsbescheid für Dienst, Besoldung und Versorgung hat und welche Schritte danach möglich sind.

Das Wichtigste in Kürze

Wie läuft das Zurruhesetzungsverfahren ab und an welcher Stelle scheitern Anträge?

Grundlage der Beurteilung ist § 26 Beamtenstatusgesetz für Landesbeamte, für Bundesbeamte gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, dessen § 47 das Verfahren bis zur Versetzung in den Ruhestand beschreibt. Dienstunfähig ist, wer die Dienstpflichten wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht mehr erfüllen kann. Als Anhaltspunkt nennt das Gesetz außerdem den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird.

Ein Verfahren beginnt entweder mit einem eigenen Antrag oder damit, dass der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit anmeldet. Bestehen solche Zweifel, folgt eine Untersuchungsanordnung. Sie ist verpflichtend, muss aber inhaltlich begründet sein: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2012 (2 C 17.10) entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung ihren Anlass erkennen lassen muss. Wer eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung verweigert, riskiert das Gegenteil des Gewünschten: Die Behörde kann aus der Verweigerung Schlüsse ziehen, wie Entscheidungen zur bewussten Verhinderung der Sachaufklärung zeigen.

Die eigentliche Bewertung liegt beim Amtsarzt. Er sichtet Befunde, führt ein Gespräch, ordnet gegebenenfalls Zusatzgutachten an und formuliert eine Prognose. Genau diese Prognose ist die kritische Stelle: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 20. Juli 2016 klargestellt, dass für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine bloß unsichere Prognose genügt. Bleibt offen, ob die Dienstfähigkeit wiederkehrt, fällt das Ergebnis regelmäßig gegen die Zurruhesetzung aus. Wie das Verfahren im Detail aufgebaut ist, zeigt die Übersicht zur Dienstunfähigkeit bei Beamten.

Die Entscheidung selbst trifft nicht der Amtsarzt, sondern die Behörde. Sie prüft zusätzlich, ob eine anderweitige Verwendung, eine Umschulung oder eine geringere Verwendung möglich ist. Erst wenn all das ausgeschlossen ist, kommt die Versetzung in den Ruhestand in Betracht.

Die 5 Stationen des Dienstunfähigkeitsverfahrens - wo die meisten Anträge abgelehnt werden

Das Verfahren verläuft in klar abgrenzbaren Etappen. Wer weiß, an welcher Station typischerweise Substanz fehlt, kann gezielt nachlegen, statt pauschal zu widersprechen.

Der Weg zum Bescheid, Etappe für Etappe

  1. Auslöser: eigener Antrag auf Zurruhesetzung oder Zweifel des Dienstherrn, häufig nach längeren Krankheitszeiten.
  2. Untersuchungsanordnung: schriftliche Weisung mit erkennbarem Anlass und Angabe, was untersucht werden soll.
  3. Amtsärztliche Begutachtung: Befundsichtung, Gespräch, gegebenenfalls Zusatzgutachten, am Ende eine Prognose zur dauernden Dienstunfähigkeit. Hier entscheidet sich der Großteil der Fälle.
  4. Prüfung von Alternativen: anderweitige Verwendung, geringerwertige Tätigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder Wiedereingliederung.
  5. Bescheid: Feststellung und Zurruhesetzung oder Ablehnung, jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung und laufender Frist.

Welche Ursachen hat eine Ablehnung der Dienstunfähigkeit?

Ablehnungen begründen sich selten mit „nicht krank”. Die Formulierungen sind zurückhaltender und drehen sich meist um Beweislage und Prognose.

Unvollständige oder unspezifische Unterlagen sind der häufigste Ansatzpunkt. Ein Attest, das eine Diagnose nennt, aber weder Verlauf noch Funktionseinschränkungen beschreibt, trägt zur Prognose nichts bei. Ähnlich wirken lange Behandlungspausen: Wer über Monate keine fachärztliche oder therapeutische Begleitung nachweisen kann, hinterlässt eine Lücke, die als „Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft” gelesen wird.

Der zweite große Block ist die Restleistungsfähigkeit. Solange gutachterlich angenommen wird, dass zumindest ein Teil der Dienstpflichten weiter erfüllbar ist, richtet sich der Blick auf begrenzte Dienstfähigkeit oder auf eine Verwendung in einem anderen Aufgabenbereich. Dienstherren nutzen diese Prüfung intensiv, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Widersprüchliche Angaben wirken besonders stark. Weichen die Schilderungen im Begutachtungsgespräch von den Arztberichten ab, verliert die gesamte Darstellung an Überzeugungskraft. Das betrifft oft Alltagsschilderungen: Wer Beschwerden im Gespräch verharmlost, weil ihm die Situation unangenehm ist, produziert einen Befund, der später gegen ihn verwendet wird.

Begriffserklärung: Restleistungsfähigkeit und anderweitige Verwendung

Restleistungsfähigkeit beschreibt das, was gesundheitlich noch möglich ist, gemessen an den konkreten Anforderungen des Dienstpostens. Anderweitige Verwendung meint die Prüfung, ob ein anderes Amt, eine geringerwertige Tätigkeit oder eine Teilzeitlösung zumutbar ist. Beide Prüfschritte gehen der Zurruhesetzung vor. Erst wenn keine der Alternativen trägt, bleibt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Ein vierter Grund wird unterschätzt: das Begutachtungsgespräch selbst. Der Amtsarzt beurteilt keine Diagnoseliste, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Erfüllung der Dienstpflichten. Wer Beschwerden nur medizinisch benennt, ohne den Bezug zum Arbeitsalltag herzustellen, liefert dem Gutachten wenig Material. Bei psychischen Erkrankungen ist dieser Bezug besonders wichtig, wie die Hinweise zur Dienstunfähigkeit bei Depression zeigen.

Welche Folgen hat die Ablehnung für Dienst, Besoldung und Versorgung?

Rechtlich bleibt nach einer Ablehnung alles beim Alten: Das Beamtenverhältnis besteht unverändert, der Dienstposten bleibt zugewiesen, die Besoldung läuft weiter. Praktisch bedeutet das die Rückkehr in den Dienst oder die Fortsetzung der Krankschreibung, oft in einer Situation, in der die Belastung bereits sehr hoch ist. Längere Krankheitszeiten können besoldungsrechtlich Konsequenzen haben, weshalb der Blick auf die Regelungen für Beamte, die länger als sechs Wochen krank sind sinnvoll ist.

Häufig endet die Prüfung nicht bei Ja oder Nein, sondern bei einer Zwischenlösung. Wird noch eine teilweise Verwendbarkeit gesehen, kommt die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht, verbunden mit reduzierter Arbeitszeit und entsprechend angepasster Besoldung.

Versorgungsrechtlich ist eine Größe entscheidend: Ein Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit setzt im Regelfall eine Wartezeit von fünf Jahren voraus. Wer diese Zeit nicht erfüllt, steht auch bei anerkannter Dienstunfähigkeit nicht in der Versorgung, sondern wird gegebenenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Wichtig ist die Abgrenzung zu privatwirtschaftlichen Begriffen. Berufsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht, Erwerbsminderung einer aus dem Sozialrecht der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide folgen anderen Maßstäben als die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit. Wie sensibel schon die Vertragsformulierungen sind, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2023 (IV ZR 58/22) zur Auslegung einer Dienstunfähigkeitsklausel. Eine Ablehnung durch den Dienstherrn und die Bewertung eines Versicherers oder eines Rentenversicherungsträgers sind deshalb getrennt zu betrachten.

Welche Schritte sind nach dem Ablehnungsbescheid möglich?

Der erste Blick gilt der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort steht, welcher Rechtsbehelf möglich ist, an welche Stelle er zu richten ist und welche Frist läuft. Diese Frist ist kurz bemessen und läuft unabhängig davon, ob gerade Kraft für Papierkram vorhanden ist. Fristversäumnis ist der ärgerlichste Grund, ein Verfahren zu verlieren.

Über den Widerspruch lässt sich eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung herbeiführen, ohne den Weg zum Verwaltungsgericht zu verbauen. In einigen Ländern ist das Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht abgeschafft, dort führt der Weg direkt zur Klage. Wurde ein eigener Antrag auf Zurruhesetzung abgelehnt, kommt die Verpflichtungsklage in Betracht, mit der die Feststellung der Dienstunfähigkeit gerichtlich durchgesetzt werden soll. Für diese rechtlichen Wege ist eine anwaltliche Vertretung der richtige Ansprechpartner. Das Frühpension-Coaching ersetzt keine Rechtsberatung.

Inhaltlich zählt daneben ein zweiter Strang: die Sachlage verbessern. Dazu gehören ergänzende Facharztberichte, ein dokumentierter Therapieverlauf, gegebenenfalls ein Zweitgutachten eines behandelnden Facharztes und eine Stellungnahme, die die Widersprüche des amtsärztlichen Gutachtens benennt. Ein erneuter Antrag ist ebenfalls möglich, wirkt aber nur mit neuer Substanz. Wer denselben Aktenstand ein zweites Mal einreicht, erhält in der Regel dasselbe Ergebnis.

Nützlich ist außerdem das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zur Dienstunfähigkeit vom 16. Juli 2021. Es enthält Anwendungshinweise zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand und macht sichtbar, nach welchen Kriterien Behörden intern arbeiten.

Checkliste nach der Ablehnung - Unterlagen, Fristen und Nachweise im Überblick

Die Wochen nach dem Bescheid entscheiden über den weiteren Verlauf. Die folgende Übersicht bündelt, was zusammengetragen und geordnet werden sollte.

Was jetzt in die Akte gehört

  • Bescheid und Frist: Eingangsdatum festhalten, Rechtsbehelfsbelehrung lesen, Termin für die Frist eintragen.
  • Akteneinsicht: das amtsärztliche Gutachten und die Grundlagen der behördlichen Entscheidung vollständig anfordern.
  • Medizinische Belege: aktuelle Facharztberichte, Klinik- und Reha-Entlassungsberichte, Medikation, Therapieverlauf mit Beginn, Frequenz und Ergebnis.
  • Dienstliche Belege: Krankheitstage und Dienstunfähigkeitszeiten der letzten Jahre, Wiedereingliederungsversuche, Umsetzungen, Konfliktverläufe.
  • Anforderungsprofil: die konkreten Aufgaben des Dienstpostens und die Punkte, an denen sie gesundheitlich nicht mehr erfüllbar sind.
  • Vorbereitung: Termine, offene Fragen und die eigene Beschwerdeschilderung strukturiert festhalten.

Experten-Tipp von Peter Zickenrott

Peter Zickenrott, Frühpension-Coach: „Wenn ein Antrag abgelehnt wird, liegt es in meiner Erfahrung fast nie daran, dass jemand zu wenig krank ist. Es liegt daran, dass die Akte die Erkrankung nicht erzählt. Ich empfehle Ihnen, sich zuerst das amtsärztliche Gutachten vollständig zu besorgen und Satz für Satz zu markieren, an welcher Stelle Ihre Einschränkungen fehlen oder falsch dargestellt sind. Diese Liste ist Ihr Arbeitsplan für die nächsten Monate. Und bitte reden Sie beim nächsten Termin nicht in Diagnosen, sondern in Situationen: Was passiert konkret, wenn Sie vor der Klasse stehen, in die Nachtschicht gehen oder eine Kontrolle durchführen? Genau das kann ein Amtsarzt bewerten. Alles andere bleibt für ihn eine Behauptung.” 

Welche Nachweise und Unterlagen stützen einen erneuten Antrag?

Aussagekräftig ist nicht die Menge der Dokumente, sondern deren Passung zur beamtenrechtlichen Fragestellung. Der Amtsarzt bewertet eine Prognose über die dauernde Erfüllbarkeit der Dienstpflichten. Alles, was diese Prognose stützt, hat Gewicht.

Facharztberichte wirken stärker als Bescheinigungen der Hausarztpraxis, weil sie Diagnosen einordnen und Verläufe begründen. Ideal sind Berichte, die drei Dinge enthalten: Diagnose mit Verlauf, bisherige Behandlung samt Ergebnis und eine Einschätzung der funktionellen Einschränkungen. Formulierungen, die konkrete Tätigkeiten benennen, sind belastbarer als allgemeine Aussagen zur Leistungsfähigkeit.

Ein dokumentierter Therapieverlauf entkräftet den häufigsten Einwand, es seien noch Behandlungsoptionen offen. Wer belegen kann, dass Medikation, Psychotherapie, Reha und Wiedereingliederungsversuche über einen längeren Zeitraum durchlaufen wurden, ohne dass eine tragfähige Verbesserung eingetreten ist, verschiebt die Prognose deutlich.

UnterlageWofür sie im Verfahren zählt
Facharztbericht mit FunktionsbeschreibungBelegt Auswirkungen der Erkrankung auf konkrete Dienstpflichten
Therapie- und BehandlungsdokumentationZeigt, dass Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden
Reha- oder KlinikentlassungsberichtLiefert eine unabhängige Verlaufs- und Prognoseeinschätzung
Übersicht der DienstunfähigkeitszeitenStützt die zeitlichen Anhaltspunkte des § 26 BeamtStG
Anforderungsprofil des DienstpostensMacht die Diskrepanz zwischen Anforderung und Leistungsfähigkeit sichtbar
Gescheiterte WiedereingliederungWiderlegt die Annahme einer anderweitigen Verwendbarkeit


Lückenlosigkeit ist dabei wichtiger als Dramatik. Ein Zeitraum ohne Arztkontakt lässt sich im Nachhinein nicht rekonstruieren, deshalb sollte die Dokumentation ab dem Zeitpunkt der ersten Beschwerden fortlaufend geführt werden.

Wie gelingt die Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Amtsarzt?

Das Begutachtungsgespräch ist keine Prüfung, aber auch kein Arztbesuch wie jeder andere. Der Amtsarzt arbeitet für den Dienstherrn und beantwortet eine eng gefasste Frage. Wer darauf unvorbereitet trifft, unterschätzt regelmäßig, wie sehr Formulierungen und Beispiele das Ergebnis prägen.

Ein Begutachtungstraining setzt genau hier an: Die eigene Krankheitsgeschichte wird so geordnet, dass sie nachvollziehbar, widerspruchsfrei und mit Bezug zum Dienstalltag geschildert werden kann. Es geht darum, tatsächlich vorhandene Beschwerden präzise und vollständig darzustellen, nicht darum, etwas vorzutäuschen. Vorgetäuschte Symptome fallen in der Begutachtung auf und schaden dem Verfahren dauerhaft, dienstrechtlich wie medizinisch.

Typische Fehler im Gespräch:

  • Beschwerden aus Scham oder Höflichkeit kleinreden („es geht schon irgendwie”)
  • nur Diagnosen nennen, ohne die Folgen für Unterricht, Einsatz oder Schichtdienst zu beschreiben
  • gute Tage als Normalzustand darstellen und schlechte Phasen weglassen
  • Kritik am Dienstherrn in den Vordergrund stellen statt der gesundheitlichen Situation
  • Angaben machen, die den eingereichten Arztberichten widersprechen
  • Termine verschieben oder Untersuchungen verweigern


Wer die häufigsten Stolperstellen vorab kennt, vermeidet sie leichter. Eine Übersicht dazu liefert die Zusammenstellung der
größten Fehler auf dem Weg in die Frühpension.

Welche Besonderheiten gelten für Lehrer, Polizisten, Soldaten, Zoll- und Strafvollzugsbeamte?

Dienstunfähigkeit wird immer am konkreten Amt gemessen, nicht an einem allgemeinen Gesundheitsbegriff. Daraus ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Laufbahnen.

Bei Lehrkräften stehen Belastungen im Vordergrund, die eng an die Kernaufgabe gebunden sind: Unterrichten vor großen Gruppen, Lärm, Konfliktsituationen, ständige Präsenz. Erschöpfungszustände, Angststörungen und depressive Erkrankungen dominieren die Verfahren. Weil Schulleitungen häufig zunächst Entlastungsmodelle anbieten, ist die Prüfung der anderweitigen Verwendung hier besonders präsent.

Für Polizeivollzugsbeamte gilt der Sonderfall der Polizeidienstfähigkeit: Maßstab sind die besonderen körperlichen und psychischen Anforderungen des Vollzugsdienstes. Wer diesen Anforderungen nicht mehr genügt, kann polizeidienstunfähig sein, während eine allgemeine Verwendung im Innendienst noch geprüft wird. Ähnliche Strukturen finden sich im Strafvollzug und beim Zoll, wo Schichtdienst, Gewalterfahrungen und Konfrontationssituationen zum Alltag gehören.

Bei Soldaten greifen die Regelungen des Soldatengesetzes mit eigenen Verfahren und eigenen Sanitätsstrukturen. Posttraumatische Belastungsstörungen und Erschöpfungserkrankungen spielen hier eine große Rolle, wie die Informationen zur Dienstunfähigkeit bei der Bundeswehr aus psychischen Gründen zeigen.

Wie unterstützt Frühpension.net Beamte nach einer Ablehnung?

Das Frühpension-Coaching begleitet Beamtinnen und Beamte Schritt für Schritt durch das Dienstunfähigkeits- und Zurruhesetzungsverfahren, von der Erstdiagnose bis zur amtsärztlichen Endbegutachtung. Nach einer Ablehnung liegt der Schwerpunkt darauf, die Schwachstellen des bisherigen Verfahrens zu identifizieren, die Dokumentation neu aufzubauen und den nächsten Begutachtungstermin sorgfältig vorzubereiten.

Zum Angebot gehört ein Begutachtungstraining, in dem die Darstellung der eigenen Beschwerden geübt wird, sachlich, nachvollziehbar und ohne Beschönigung in beide Richtungen. Für Lehrkräfte, Polizisten, Soldaten, Zoll- und Strafvollzugsbeamte gibt es jeweils zugeschnittene Coaching-Bausteine, weil sich die Anforderungsprofile stark unterscheiden. Angestellte, für die statt Dienstunfähigkeit die Erwerbsminderungsrente relevant ist, werden im Frührente-Coaching begleitet.

Die Erfahrung reicht bis 1990 zurück, über 500 Zurruhesetzungen wurden seither begleitet. Beraten wird deutschlandweit, der Sitz ist Waldshut-Tiengen. Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung, Rentenberatung sowie medizinische Diagnosen oder Behandlungen gehören ausdrücklich nicht dazu. Der Einstieg ist eine kostenlose Erstberatung, diskret und ohne Verpflichtung, ergänzt durch einen kostenlosen Burnout- und Depressionstest zur ersten Selbsteinschätzung.

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Ein Ablehnungsbescheid ist selten das Ende, aber er verlangt ein anderes Vorgehen als beim ersten Anlauf. Besprechen Sie Ihre Situation in einem kostenlosen Erstgespräch, telefonisch unter 07751 5446.

 

Häufige Fragen

Er sichtet die vorliegenden Befunde, führt ein persönliches Gespräch, veranlasst bei Bedarf Zusatzuntersuchungen und beurteilt, ob die Dienstpflichten des konkreten Amtes dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können. Entscheidend ist die Prognose. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 2016 klargestellt, dass eine bloß unsichere Prognose für die Feststellung nicht ausreicht.

In der Praxis stehen depressive Erkrankungen, Erschöpfungssyndrome, Angst- und Panikstörungen sowie posttraumatische Belastungsstörungen im Vordergrund. Maßgeblich ist nicht die Diagnose allein, sondern die dauerhafte Auswirkung auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens.

Feste Intervalle gibt es nicht. Der Dienstherr kann bei Ruhestandsbeamten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte für eine wiedererlangte Dienstfähigkeit bestehen. In diesem Fall ist eine Reaktivierung möglich.

Ein Dienstvergehen wird als schwer eingeordnet, wenn die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstört, etwa bei Straftaten im Dienst oder erheblichem Vermögensschaden. Das ist ein disziplinarrechtlicher Maßstab und hat mit der gesundheitlichen Beurteilung der Dienstunfähigkeit nichts zu tun.

Zu unterscheiden sind zwei Dinge: die Bescheinigung über eine vorübergehende Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, die das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt, und die medizinischen Unterlagen im Zurruhesetzungsverfahren. Für die dauernde Dienstunfähigkeit ist allein das amtsärztliche Gutachten maßgeblich. Private Attests dienen als Grundlage und Ergänzung.

Als mittelschwer werden typischerweise Pflichtverstöße eingeordnet, die über eine Bagatelle hinausgehen, aber das Beamtenverhältnis nicht zerstören, etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, deutliche Verstöße gegen Weisungen oder Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht ohne größeren Schaden. Die Einordnung erfolgt immer im Einzelfall.

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Ich betreue seit den 1990er Jahren Beamte und andere Berufsgruppen, die in den Ruhestand treten wollen. Psychische Erkrankungen wie Depressionen sind häufig der Grund, weswegen sich Beamte nicht mehr fähig fühlen, Ihren Beruf auszuüben. Meiner Erfahrung nach sind es aber genau diese Personen, die nicht ernst genug genommen werden, wenn es darum geht, in die Frühpension überzugehen. Dasselbe gilt für Burnout-Betroffene. Den Antrag auf Dienstunfähigkeit bestätigt zu bekommen, kann ein wahrer Spießrutenlauf werden, durch den ich Sie aber gerne begleite. Ich bin der Meinung, dass Menschen, die das Arbeitsleben krank gemacht hat, geholfen werden kann und sollte.